Mit Wärmestrom wohlig warm.
- Wenn du mit Strom heizt.
- Für Wärmepumpe oder Nachtspeicher.
- Günstiger als Haushaltsstrom.
Wusstest du? Wenn du eine Wärmepumpe betreibst, profitierst du seit 2023 von reduzierten Umlagen beim Strompreis. Wie das funktioniert, erfährst du hier.
Als Eigentümer:in einer Wärmepumpe heizt du dein Zuhause klimafreundlich. Der Staat unterstützt dich dabei und die KWKG- und Offshore-Netzumlage für deinen Wärmepumpenstrom entfallen, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Diese sogenannte Privilegierung ist im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) Paragraf 22 geregelt. Die wichtigste Voraussetzung: Deine elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist an einen getrennten Zähler angeschlossen.
Datum: 23. Oktober 2024 | Lesezeit: 5 Minuten
Wärmepumpen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Deshalb entlastet der Staat Betreiber:innen von Wärmepumpen bei ihren Stromkosten. Wie genau? Das regelt § 22 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Dieser sieht vor, dass die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage auf 0 Cent pro kWh für den Strom deiner elektrisch angetriebenen Wärmepumpe gesenkt werden.
Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Du kannst also von dieser Entlastung profitieren, sofern du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Die wichtigste Bedingung ist, dass der Strom für deine Wärmepumpe über einen separaten Zähler erfasst wird.
Wichtig: Obwohl das Gesetz schon in Kraft getreten ist, steht die endgültige Genehmigung durch die EU noch aus. Als Yello Kund:in profitierst du allerdings bereits von niedrigeren Stromkosten. Vorbehaltlich der EU-Genehmigung haben wir die Umlagen für deinen Wärmepumpen-Stromtarif seit Anfang 2023 gesenkt.
Die Umlage Befreiung gilt für alle Wärmepumpen, ob neues oder altes Gerät und unabhängig von der Effizienz. Dennoch musst du einige Voraussetzungen erfüllen, damit du beim Strompreis für deine Wärmepumpe nach § 22 EnFG entlastet wirst:
Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, kannst du von zwei Kostenbestandteilen deines Strompreises für die Wärmepumpe befreit werden: der Offshore-Netzumlage und der KWKG-Umlage. Deine Ersparnis für das Jahr 2024 beträgt gerundet 1,11 Cent pro Kilowattstunde (kWh) brutto. Bei einem jährlichen Verbrauch von etwa 6.000 kWh für deine Wärmepumpe kannst du rund 65 € im Jahr sparen.
Bei den meisten Stromanbietern musst du die Befreiung von den Umlagen für deine Wärmepumpe aktiv beantragen. Beim Bundesverband Wärmepumpe (BWP) findest du dazu ein Musteranschreiben. Oder du kontaktierst direkt deinen Energielieferanten. Auch wenn die EU-Genehmigung noch aussteht, solltest du deinen Anspruch jetzt anmelden, um sicherzustellen, dass du die vollständige Senkung der Umlagen erhältst.
Bist du bereits Yello Kund:in und nutzt unseren Wärmestromtarif, musst du nichts weiter tun. Wir haben die Umlagen-Befreiung bereits seit 1. Januar 2023 in deinem Strompreis berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass die meisten Kund:innen die Voraussetzungen für die Entlastung erfüllen. Solltest du nicht dazu gehören, bist du verpflichtet, uns darüber zu informieren. Mehr dazu gleich.
Bitte beachte: Die Förderung für deinen Yello Wärmepumpenstrom stand beim Festlegen deines Preises noch unter Vorbehalt der EU-Genehmigung. Falls die Genehmigung aber nicht erteilt wird, können wir die zwei gesenkten Umlagen nachträglich berechnen. Auch wenn du deine Informationspflichten nicht rechtzeitig erfüllst, kann eine Nachberechnung erfolgen.
Was musst du tun, wenn sich bei dir zuhause Änderungen ergeben und du die Voraussetzungen nach § 22 EnFG nicht mehr erfüllst? Dann besteht eine sofortige Informationspflicht gegenüber deinem Energieversorger. Das gilt zum Beispiel, wenn du von einer Wärmepumpe auf eine Direktheizung umsteigst.
Als Yello Kundin oder Kunde kannst du uns schriftlich informieren, am besten per E-Mail an immerda@yello.de. Wichtig: Gib dabei immer deine Vertragsnummer und Zählernummer an. Bitte teil uns ausschließlich deine Änderungen mit. Technische oder rechtliche Beratung zu deiner Wärmepumpe und den reduzierten Umlagen bieten wir nicht an.
Für technische Fragen wende dich am besten an den Fachbetrieb, der deine Wärmepumpe installiert und bei deinem Netzbetreiber angemeldet hat. Bei rechtlichen Fragen zu den Voraussetzungen nach § 22 EnFG oder zur EU-Gesetzgebung, kann dein Rechtsbeistand oder eventuell auch die Verbraucherzentrale weiterhelfen.
Die KWKG-Umlage ist ein Teil deines Strompreises und wird über das Netzentgelt an Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weitergegeben. Diese Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und gelten deshalb als besonders effizient. Ziel der Umlage ist es, die Erzeugung von Strom in diesen effizienten Anlagen zu fördern.
Ein weiterer Bestandteil des Strompreises ist die Offshore-Netzumlage – auch Offshore-Umlage genannt. Diese Umlage deckt die Kosten für Installation und Betrieb der Netzanbindung von Offshore-Windparks. Außerdem dient sie zur Entschädigung der Betreiber bei Störungen oder bei Verzögerung beim Anschluss der Windparks ans Netz.
Mit einer Wärmepumpe heizt du nicht nur umweltfreundlich, sondern profitierst auch von finanziellen Vorteilen! Dank § 22 im Energiefinanzierungsgesetz kannst du von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage befreit werden. Eine der wichtigsten Voraussetzungen: Deine Wärmepumpe läuft über einen separaten Zähler.
Das bedeutet für dich spürbare Entlastungen bei deinen Stromkosten seit dem 1. Januar 2023. Bei einem Verbrauch deiner Wärmepumpe von 6.000 kWh, kannst du etwa 65 € im Jahr sparen.
Obwohl die EU-Genehmigung noch aussteht: Als Yello Kund:in musst du dich um nichts kümmern – wir haben die Entlastung bereits in deinem Wärmepumpen-Tarif berücksichtigt! Nur wenn sich etwas ändert, dann teilst du es uns mit.
Autorin
Susanne von Yello
Rechtliche Erklärungen.
* Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Vergabe von staatlichen Zuschüssen an Firmen, die sich in finanziellen Nöten befinden, ist gemäß den meisten Beihilferegelungen der EU nicht zulässig. Als „Unternehmen“ definiert § 2 Nr. 19 EnFG jeden Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)“. ** Rückforderungs-Anspruch. Gegen dich bestehen keine offenen Rückforderungs-Ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt