Dynamische Tarife.
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Für die Stromlieferung außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung in der
Niederspannung an Sondervertragskund:innen der Yello Strom GmbH (Yello) mit
einem dynamischen Tarif in Kombination mit einem intelligenten Messsystem
im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes – Stand: 1. April 2024
1. Wann kommt dein Stromlieferungsvertrag zustande? Wann und unter welchen Voraussetzungen wirst du mit Strom beliefert?
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem Yello deinen Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 20 Werktagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage.
(2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt im Fall eines Lieferantenwechsels deine Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor dein bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Eine Belieferung kann nur erfolgen, wenn in deiner Marktlokation ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes durch den für dich zuständigen Messstellenbetreiber installiert und in Betrieb genommen wurde. Den Lieferbeginn teilt dir Yello mit.
(3) Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass bei dir kein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes installiert und in Betrieb genommen wurde, dann kannst du oder Yello den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
2. Wie verhält es sich mit der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit deines Stromlieferungsvertrags? Was ist zu beachten, wenn du Dienstleistungen außerhalb dieses Stromlieferungsvertrags von einem Aggregator erbringen lässt?
(1) Nach Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich dein Stromlieferungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn weder du noch Yello vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl du als auch Yello können auf das Ende der Mindestlaufzeit sowie im Anschluss daran jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Yello hat deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Yello stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von Yello keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Yello wird einen möglichen Wechsel des Lieferanten zügig ermöglichen.
(2) Yello ist über den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach § 41d Absatz 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) deinerseits mit einem Dritten hinsichtlich einer Aggregierung unverzüglich in Textform zu informieren. Machst du von diesem Recht erstmalig Gebrauch, so ist Yello berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende in Textform zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht für Yello besteht nicht, sofern du als Haushalts-kund:in gemäß § 3 Nr. 22 EnWG beliefert wirst.
(3) Eine Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail).
3. Was musst du im Falle eines Umzugs beachten?
Der Vertrag endet automatisch im Falle und zum Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels. Dieser ist Yello mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen in Textform mitzuteilen. Bei Vor-liegen der technischen Voraussetzungen am neuen Wohnsitz kann Yello dir ein neues Angebot zur Belieferung in einem dynamischen Stromtarif zukommen lassen.
4. Wie und in welchem Umfang liefert Yello? Für welche Zwecke darfst du den Strom verwenden? Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung? Was musst du bei einer Erweiterung oder Änderung deiner Anlagen und Verbrauchsgeräte beachten?
(1) Yello schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ab, sofern du dich nicht für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber entschieden hast. Der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist von den vertraglichen Leistungen umfasst. Yello ergreift die möglichen Maßnahmen, um dir am Ende des von dir genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromlieferungsvertrags zu liefern. Deine Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Yello wird deinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit dir geschlossenen Stromlieferungsvertrags decken und dir im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung zu stellen. Von dieser Pflicht ist Yello jedoch befreit,
a) soweit im Stromlieferungsvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des
Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
c) soweit und solange Yello an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 3 EnWG entsprechende Anwendung.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist Yello von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Yello nach Punkt 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht.
(4) Hinweis der Yello zur Haftung bei Versorgungsstörungen: du kannst im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung deine Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Yello wird dir auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der Yello bekannt sind oder in zumutbarer Weise von Yello aufgeklärt werden können.
(5) Wenn dein Jahresverbrauch mehr als 99.999 kWh beträgt oder bei dir ein Lastgangzähler mit einer registrierenden Lastgangmessung durch den Messstellenbetreiber eingebaut und gemessen wird, kannst sowohl du als auch Yello den Stromlieferungs-vertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen. Yello hat deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(6) Der von Yello gelieferte Strom wird nur für die Zwecke deines eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung gestellt.
(7) Erweiterungen und Änderungen deiner Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind Yello unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
5. Wem musst du Zutritt gestatten?
Du bist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Yello, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu deinem Grundstück und deinen Räumen zu ermöglichen. Dabei wirst du mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang am oder im jeweiligen Haus oder per Mitteilung informiert. Gleichzeitig wird dir mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Du hast dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
6. Wer liest den Zählerstand ab und was musst du dabei beachten?
(1) Der von Yello gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Yello ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die Yello vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Aufgrund der vorliegenden Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Yello vorrangig zu verwenden.
(3) Yello kann deinen Zählerstand darüber hinaus selbst ablesen oder von dir verlangen, dass du die Ablesung vornimmst und den Zählerstand an Yello übermittelst, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von Yello an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es dir nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, kannst du dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird Yello kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(4) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch Yello, den Netz- oder Messstellen-
betreiber nicht möglich ist, du der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen bist oder keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, und der tatsächliche Verbrauch folglich nicht ermittelt werden kann, darf Yello den Verbrauch für die Abrechnung schätzen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
7. Darfst du die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten?
Du kannst jederzeit von Yello eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine
Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle nach dem Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Wenn du den Antrag auf Nachprüfung nicht bei Yello stellst, musst du Yello mit der Antragstellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von Yello getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so trägst du die Kosten der Prüfung. Die Prüfung darf nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn du Umstände darlegst, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.
8. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?
(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird dir der Betrag erstattet, den du zu viel bezahlt hast. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so musst du nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt Yello den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dir mitgeteilte korrigierte Verbrauch.
(2) Ansprüche nach Punkt 8 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.
9. Was musst du zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise und zu den Zahlungsbedingungen wissen?
(1) Dein Stromverbrauch wird monatlich abgerechnet. Die Frist für die Erstellung der Monatsabrechnung beträgt 3 Wochen nach Ablauf des Vormonats. Ein Entgelt für eine Monats- oder Schlussrechnung wird nicht berechnet.
(2) Die Verarbeitung und Speicherung umfasst die Viertelstunden-, Tages- oder Monatswerte deiner Stromverbrauchsdaten für die Erstellung der Abrechnung und Visualisierung des Verbrauchsverhaltes im Kundenportal „EnBW Smart Energy Suite“. Diese Daten sind für die Vertragsabwicklung notwendig. Es gelten außerdem die Datenschutzinformationen von Yello im Zusammenhang mit deiner Energiebelieferung.
(3) Abrechnungen sind zu den von Yello angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Als Zahlungsweise kannst du zwischen SEPA-Überweisung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wählen.
(4) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, wird dieses binnen zwei Wochen ausbezahlt. Guthaben, die aus einer Schlussrechnung folgen, werden binnen zwei Wochen ausbezahlt. Hast du Yello ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so erstattet Yello die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto des SEPA-Lastschriftmandats.
(5) Wenn du Einwände gegen Abrechnungen hast, darfst du die Zahlung nur dann
aufschieben oder verweigern, wenn
a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als
doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus musst du eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
(6) Wenn du im Zahlungsverzug bist, kann Yello dich erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann Yello für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dir ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
(7) Gegen Ansprüche der Yello kannst du nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
10. Wann musst du mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen?
(1) Yello kann Vorauszahlungen verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass du deinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommst. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kund:innen. Machst du glaubhaft, dass dein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungsstellung zu verrechnen. Yello wird dir den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können. Vorauszahlungen werden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(2) Solltest du keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann Yello in angemessener Höhe Sicherheit von dir verlangen. Leistest du die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
(3) Bist du im Zahlungsverzug und kommst nach erneuter Aufforderung deinen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann Yello deine Sicherheitsleistung verwerten. Darauf wirst du in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu deinen Lasten.
(4) Du bekommst deine Sicherheitsleistung unverzüglich zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
11. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?
(1) Yello ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn du einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelst und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Yello berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder du darlegst, dass hinreichende Aussicht besteht, dass du deinen Verpflichtungen nachkommst. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen bestehen sollte. Yello kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Yello hat dich mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzu-tragen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung der Yello mit dir noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird dir 5 Werktage im Voraus angekündigt.
(4) Yello hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und du die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hast. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dir ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
(5) Yello ist in den Fällen nach Punkt 11 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Yello darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Stromlieferungsvertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn du dich mit einer fälligen Zahlung trotz wiederholter Mahnung in Verzug befindest und Yello dir die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt hat.
12. Werden Wartungsdienste angeboten?
Wartungsdienste werden nicht angeboten.
13. Wie erfolgt die Vertragskommunikation und was ist im Zusammenhang mit dem Kundenportal zu beachten?
(1) Die Vertragskommunikation – d. h. sämtliche Mitteilungen rund um die Durchführung dieses Vertrages – u. a. Preisanpassungsmitteilungen oder Mitteilungen im Falle von Ände-rungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – erfolgt durch Yello auf dem elektronischen Weg (E-Mail oder Hinterlegung im Kundenportal „EnBW Smart Energy Suite“).
(2) Um die elektronische Kommunikation gewährleisten zu können, bist du verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere den Zugang zu einem internet-fähigen Endgerät und installiertem Browserprogramm sowie eine E-Mail-Adresse ein-zurichten und zu unterhalten. Du bist verpflichtet, Yello stets eine aktuelle, empfangsbereite E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(3) Yello stellt dir für die Vertragskommunikation einen passwortgeschützten persön-lichen Zugang zum Kundenportal „EnBW Smart Energy Suite“ zur Verfügung. Hinsichtlich der Verwendung des Kundenportals „EnBW Smart Energy Suite“ gelten die beigefügten Nutzungsbedingungen. Bitte beachte: Das Kundenportal „EnBW Smart Energy Suite“ ist ein Produkt der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe. Zur Nutzung des Kundenportals ist die vorherige Anlage eines Logins bei dem zentralen Single Sign-On Service „myEnergyKey“
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG durch Angabe deiner E-Mail-Adresse und einem Passwort notwendig. Die Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung des „myEnergyKey“ findest du unter www.yello.de/myenergykey. Das Passwort zu dem myEnergyKey Login ist strikt geheim zu halten und vor unberechtigtem Gebrauch von Dritten zu bewahren.
(4) Yello wird dich stets über eine neue Einstellung in deinem persönlichen Kundenportal „EnBW Smart Energy Suite“ per E-Mail an die von dir mitgeteilte E-Mail-Adresse informieren. Die in deinem E-Mail-Postfach eingehenden Nachrichten der Yello sind regelmäßig abzurufen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Dateien im Kundenportal „EnBW Smart Energy Suite“.
14. Wie setzen sich die Strompreise zusammen? Wann und wie kommt es zu Preisänderungen?
14.1 Wie setzen sich die Strompreise zusammen?
(1) Die Preise (Grund- und Arbeitspreis) enthalten insbesondere Vertriebskosten, Bezugskosten für Ökostromzertifikate, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (KWKG- und Offshore-Netzumlage) und § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz verringert sich der Anspruch auf Zahlung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage bei Verträgen für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber auf null. Weitere Informationen zu den genannten Umlagen erhälst du auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de
(2) Der Börsenpreis als weiterer Preisbestandteil ist variabel. Dieser Preis entspricht den jeweiligen Stundenpreisen der für Deutschland geltenden Day-Ahead-Auktion an der Strombörse EPEX Spot. Du kannst den jeweiligen Spotmarktpreis in Cent/kWh für die einzelnen Stunden des Folgetages jeweils am Vortag ab 14:00 Uhr im Kundenportal „EnBW Smart Energy Suite“ einsehen.
14.2 Wie erfolgen Preisänderungen?
(1) Preisänderungen des Grund- und Arbeitspreises durch Yello erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Yello ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist Yello verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Yello hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist Yello verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiter zu geben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Yello nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
(2) Falls nach Vertragsschluss weitere die Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Punkt 14.2 Absatz 1 entsprechend.
(3) Änderungen der Preise gemäß Punkt 14.2 Absatz 1 und Absatz 2 werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung dir gegenüber erfolgen muss. Die Mitteilung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen. Der Stromlieferungsvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Punkt 14.3 gekündigt werden.
(4) Der Börsenpreis unterliegt keinem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gemäß Punkt 14.2 Absatz 1, da sich dieser durch externe Faktoren (stündliche Spotmarktpreise) bestimmt und von Yello unverändert an dich weiterverrechnet wird. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung; ein Sonderkündigungsrecht gemäß Punkt 14.3 besteht nicht.
(5) Yello ist berechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung; ein Sonderkündigungsrecht gemäß Punkt 14.3 besteht nicht.
14.3 Kündigungsrecht im Falle einer Preisänderung
Ändert Yello die Preise in Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß Punkt 14.2 Absatz 1 und 2, so kannst du den Stromlieferungsvertrag ohne
Einhaltung einer Frist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung
unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Auf das Kündigungsrecht wird dich Yello in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.
14.4 Abgrenzung des Verbrauchs bei Preisänderungen
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
15. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
(1) Yello ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen Yello unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führt, und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der Yello gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) Yello wird dich auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen recht-zeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn du ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprichst. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Yello wird dich bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.
(3) Ändert Yello die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kannst du den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Informationen zum Yello Strommix findest du unter www.yello.de/strommix.
Du hast Fragen zum Thema Energie?
Unter www.yello.de/energieeffizienz findest du Anbieter von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz sowie Kontaktmöglichkeiten von
Verbraucherorganisationen und Energieagenturen.
Yello Strom GmbH • Siegburger Straße 229 • 50679 Köln • immerda@yello.de__
Datenformblatt
zur Information über die Datenkommunikation für Kunden mit einem intelligenten Messsystem.
Stand: 1. April 2024
Welchen Zweck hat dieses Datenformblatt?
Dieses Datenformblatt dient gemäß den Vorgaben nach § 54 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der Erfüllung der Transparenzvorgaben für Verträge, die eine Datenkommunikation durch ein intelligentes Messsystem („iMS“) auslösen. In diesem Datenormblatt erhälst du einen Überblick über die erhobenen und verwendeten Daten durch das intelligente Messsystem und wer welche Daten von wem wie oft und zu welchem Zweck erhält. Diese Information ist für dich elevant, sofern bei dir ein intelligentes Messsystem verbaut ist.
Yello behält sich vor dieses Datenformblatt, soweit erforderlich, nach den Vorgaben
der Bundesnetzagentur anzupassen und dir zur Verfügung zu stellen, sobald die
Bundesnetzagentur entsprechende Vorgaben für ein standardisiertes Datenformblatt
vorgegeben hat.
Welche Daten werden verarbeitet?
Sofern deine Messstelle mit einem iMS ausgestattet ist, erhebt und verarbeitet das
iMS Daten über
- den jeweiligen tatsächlichen Stromverbrauch
- in Kombination mit den Nutzungszeiten.
Diese Daten werden deiner Messstelle zugeordnet. Nutzt du die Messstelle als Privatperson, handelt es sich bei den vom iMS verarbeiteten Daten um personenbezogene
Daten im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies
gilt auch, wenn du die Messstelle bspw. als Freiberufler:in oder Selbstständige:r nutz
Wer erhält diese Daten von wem, wie oft und zu welchem Zweck?
Das Messstellenbetriebsgesetz sieht einen strikten Schutz deiner Daten vor. Nur die
nach § 49 MsbG sog. berechtigten Stellen erhalten die vom iMS verarbeiteten Daten.
Du kannst jedoch in die Übermittlung deiner Daten an weitere Berechtigte einwilligen,
wenn du es wünscht. Beispielsweise kannst du gegenüber dem Messstellenbetreiber
veranlassen, dass deine Verbrauchsdaten z. B. zu Analysezwecken an einen:eine Dienstleister:in übermittelt werden sollen. Die bereits durch das MsbG definierten berechtigten
Stellen sind Messstellenbetreiber, Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber
und Energielieferanten. Jede berechtigte Stelle erhält die Daten nur, soweit sie für
die jeweilige Aufgabe erforderlich sind und damit je nach Zweck in unterschiedlicher
Granularität (Datendichte), zu unterschiedlichen Zwecken und je nach Zweck unterschiedlich oft.
Der für die Messstelle zuständige Messstellenbetreiber erhebt, verarbeitet und übersendet regelmäßig Daten an den Verteilnetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber
und an den Energielieferanten zwecks Abwicklung der Belieferung.
Der Umfang der Messwertverarbeitung hängt von deinem gewählten Produkt/Tarif
und von deinen Verbrauchsanlagen ab:
- (Datensparsamer) Eintarif
- Doppeltarif (z. B. HT/NT-Tarif)/zeitvariabler Tarif
- Zählerstandsgang/Lastgang (grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Jahresstromverbrauchs sowie bei
einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die in den Anwendungsbereich nach
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes fällt).
Bei der gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung nach § 60 Absatz 3 MsbG von
Letztverbraucher:innen mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh,
hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a
des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird, sehen die gesetzlichen Vorgaben in § 52 Absatz 3 MsbG verpflichtend eine Pseudonymisierung von
Last- oder Zählerstandsgängen vor.
Datenübermittlung an den Verteilnetz- und Übertragungsnetzbetreiber:
Für den datensparsamen und den Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif wird am Monatsende
vom Messstellenbetreiber an den Verteilnetzbetreiber der Gesamtzählerstand des Vormonats übermittelt. Bei einem Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif werden zusätzlich der
HT (Hochtarif)- und der NT (Niedertarif)-Registerstand übermittelt. Die Übermittlung
an den Verteilnetzbetreiber dient der Abrechnung der Netznutzung.
Bei der Übermittlung im Rahmen der Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung erhält
der Verteilnetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber vom Messstellenbetreiber einmal
täglich vom Vortag Viertelstunden-Verbrauchswerte zum Zweck der Bilanzierung bzw.
Abrechnung.
Nach § 56 MsbG kann der Messstellenbetreiber im Auftrag des Verteilnetzbetreibers
in folgenden Fällen auch ohne deine Einwilligung Netzzustandsdaten erheben:
- an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des
Energiewirtschaftsgesetzes und - an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit
einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.
Datenübermittlung an den Energielieferanten
Yello als dein Energielieferant erhält die Messdaten analog zum beschriebenen Datenumfang-/übermittlung an den Verteilnetzbetreiber zu Zwecken der Abrechnung der Stromlieferung. Generell können zu den aufgeführten Datenübermittlungen auch weitere stattfinden, wenn du diese in Auftrag gibst. Dies ist bspw. der Fall, wenn du im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Yello als deinem Energielieferanten ein bestimmtes Produkt gewählt hast, welches eine weitergehende Datenübermittlung an Yello zum Gegenstand
hat. Weitere Datenübermittlungen können auch durch eine Änderung in der Vertragsbeziehung (Lieferantenwechsel), einen Zähler- oder Tarifwechsel oder einen Umzug
ausgelöst werden. Hierbei werden die vorgenannten tarifabhängigen Zählerstände an
die berechtigten Stellen übermittelt.