Du besitzt zuhause Wärmepumpe, Wallbox & Co? Dann solltest du jetzt reinlesen. 2024 gibt es spannende Veränderungen im Energiewirtschaftsgesetz – kurz EnWG.

Damit unser Stromnetz genauso zuverlässig bleibt wie bisher, wurde der § 14a im EnWG überarbeitet. Die Neuerungen bringen nicht nur Vorteile für die Netzstabilität, sondern auch für deinen Geldbeutel.

Ab sofort muss der Netzbetreiber deine sogenannte "steuerbare Verbrauchseinrichtung" unverzüglich ans Netz anschließen – ohne lästige Wartezeiten. Im Gegenzug erhält er die Möglichkeit, die Leistung deiner Anlage zu dimmen, falls eine Netzüberlastung drohen sollte. Du profitierst nicht nur von der schnelleren Inbetriebnahme, sondern wirst auch bei deinen Stromkosten entlastet, denn du zahlst ein niedrigeres Netzentgelt.

Wir erklären einfach, was das § 14 a EnWG-Update genau für dich bedeutet.

Datum: 19. Dezember 2023 | Lesezeit: 8 Minuten

Was ist der Paragraph § 14a im EnWG?

Elektroautos und Wärmepumpen: neue Aufgaben für das Stromnetz.

Die Nutzung von Wärmepumpen, privaten Ladestationen für E-Autos – deine Wallbox zuhause – und Stromspeichern ist ein wichtiger Baustein für eine klimaneutrale Zukunft. Doch unser Stromnetz ist aktuell noch nicht für den schnellen Anstieg dieser neuen Verbraucher gerüstet, die gleichzeitig sehr viel Strom brauchen können.

Damit der Einzug von Elektroautos und Wärmepumpen nicht aufgehalten wird, kann die Leistung vom Netzbetreiber zeitlich begrenzt so gesteuert werden, dass Engpässe im Stromnetz vermieden werden. Sie sorgen damit für mehr Flexibilität im Netz.

§ 14a im EnWG regelt den Umgang mit „Steuerbaren Verbrauchern“.

Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt den Umgang mit diesen neuen sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. Mit der Novellierung und der Ausgestaltung durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur, können Netzbetreiber seit 1. Januar 2024 bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen.

Du als Verbraucher:in erhältst eine Reduzierung auf das Netzentgelt als Gegenleistung für die Steuerbarkeit. Und du kannst deine Wärmepumpe, Ladestation & Co. nun ohne langes Warten auf die Genehmigung des Netzbetreibers anschließen.


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Mehr Netzsicherheit. Das ist neu im Regelwerk.

Alles optional: So sieht die Regelung im EnWG bis Ende 2023 aus.

Der Paragraph § 14a EnWG ist nicht neu. Schon in seiner vorherigen Fassung ermöglichte er die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe, privaten Ladepunkten oder Nachtspeicher-Heizungen, um Überlastungen im Netz zu vermeiden.

Im Gegenzug gab es eine Reduzierung auf den Arbeitspreis der Netzentgelte, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Zudem war bislang immer ein zweiter, separater Zähler erforderlich.

Die alte Fassung gilt weiter für alle bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen und Speicherheizungen. Bis auf die Speicherheizung können auch diese Geräte von den neuen Regelungen profitieren. Denn ein Wechsel in den neuen § 14a ist freiwillig möglich. Bist du einmal umgestiegen, kannst du allerdings nicht wieder zurück wechseln.

Das ist neu für seit 1. Januar 2024 angeschlossene Verbraucher.

Nimmst du deinen privaten Ladepunkt für ein Elektroauto, die Wärmepumpe, Klimaanlage oder Stromspeicher mit Strombezug am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb, gelten die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für dich. Hier ist die Steuermöglichkeit für deine Anlage nicht mehr optional, sondern verpflichtend. Dafür profistierst du von einem schnelleren Netzanschluss und von geringeren Netzentgelten.

Das heißt: Im Gegenzug zur Steuerbarkeit gibt der Netzbetreiber eine Reduzierung auf dein Netzentgelt. Diese geben wir als Yello an dich weiter. Wie genau? Dazu später mehr. Gleichzeitig werden die Netzbetreiber in die Pflicht genommen, deine Anlage ohne lange Wartezeit ans Netz anzuschließen – aber auch den Netzausbau voranzutreiben. Bislang konnte der Netzbetreiber den Anschluss deines Gerätes bei Netzengpässen verzögern.

Die alte Regelung, dass du einen zweiten Zähler brauchst, ist kein Muss mehr. Und auch die Reduzierungslogik hat sich geändert.

Illustration Katze liegt auf einer Wärmepumpe

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Der § 14a EnWG gilt für die sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu gehören die folgenden Geräte. Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.

  • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z.B. Heizstäbe
  • Private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen
  • Stromspeicher die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen für die Raumkühlung.
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Gilt § 14a für mich? Was sind meine Vorteile?

Die Neuregelung gilt für dich, wenn du deine steuerbare Verbrauchseinrichtung am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb nimmst und diese durch den:die Installateur:in beim Netzbetreiber angemeldet wurde. Für vorhandene Anlagen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz und es bleibt für dich alles wie gehabt. Deine Vorteile mit § 14a neu:

  • Der Anschluss deines Gerätes kann durch den Netzbetreiber nicht mehr verzögert werden.
  • Du zahlst weniger Netzentgelt und kannst zwischen 2 verschiedenen Modulen wählen.
  • Du trägst zur Stabilisierung des Stromnetzes bei, ohne dass dein Komfort spürbar eingeschränkt wird.

Das reduzierte Netzentgelt. Das zahlst du weniger.

Der größte Vorteil für dich als Kund:in aus der Neuerung des § 14a, ist dein langfristig reduziertes Netzentgelt. Jeder Haushalt ist unterschiedlich, auch jedes Gerät und der Stromzähler, an den es angeschlossen ist. Deswegen kannst du wählen, zwischen einem Modul 1 mit einer pauschalen Reduzierung des Netzentgeltes oder einem Modul 2, das eine prozentuale Reduzierung vorsieht.

Modul 1 Pauschale Reduzierung.

  • Gemeinsame oder getrennte Messung. Das Modul gilt, wenn du nur einen Zähler hast, über den dein gesamter Strom fließt. Du kannst das Modul auch wählen, wenn du zwei getrennte Zähler nutzt.
  • Pauschale Entlastung. Du bekommst eine vom Verbrauch unabhängige Entlastung. Die Höhe variiert je nach Netzbetreiber und liegt zwischen 110 € und 190 € brutto im Jahr.
  • Spannend für E-Mobilität. Die Pauschale kann beispielsweise die Stromrechnung für den Verbrauch eines E-Autos mit 2.500 kWh, um etwa 20 % im Jahr senken. Eine attraktive Option fürs E-Mobilist:innen.
  • Die Standard-Option. Das Modul 1 hinterlegen wir standardmäßig in deinem Stromtarif, wenn du am oder nach dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinheit in Betrieb nimmst. Ein Wechsel zu Modul 2 ist möglich, wenn du die Voraussetzungen erfüllst.

Modul 2 Prozentuale Reduzierung.

  • Getrennte Messung. Die technische Voraussetzung für das Modul 2 ist eine getrennte Messung. Das heißt, du brauchst einen zweiten, separaten Zähler für deine Wärmepumpe, Wallbox & Co.
  • Prozentuale Entlastung. Du bekommst eine prozentuale Entlastung auf dein Netzentgelt. Es wird auf 40 % je verbrauchter Kilowattstunde (kWh) reduziert. Die Höhe des Netzentgeltes ist abhängig vom Netzbetreiber.
  • Arbeitspreis. Das Netzentgelt ist Teil deines Strompreises und macht etwa 20 % aus. Das niedrigere Netzentgelt wirkt sich also positiv auf deine Stromrechnung aus.
  • Spannend für Wärme. Das Modul 2 könnte sich für hohe Verbräuche lohnen. Das kann zum Beispiel der Strom für eine Wärmepumpe sein. Oder auch, wenn du mehr als ein steuerbares Geräte besitzt.

So setzt Yello die Neuerungen im EnWG um.

Für deine neue Verbrauchseinrichtung ab 1. Januar 2024.

Die gute Nachricht: Wenn du eine Anlage hast, die am oder nach 1. Januar 2024 in Betrieb geht, brauchst du jetzt nichts unternehmen – egal ob du neu bei Yello bist oder bereits Kund:in. Dein Installationsbetrieb meldet dein Gerät einfach beim Netzbetreiber an. Dieser schickt die Info an uns als Energielieferant weiter. Wir kümmern uns um die weiteren Schritte.

Zunächst wenden wir automatisch die pauschale Reduktion der Netzentgelte aus Modul 1 an und verrechnen sie dann mit deinen Stromkosten. Das steht auch auf deiner Jahresrechnung. Möchtest du in Modul 2 für die prozentuale Entlastung wechseln, dann sagst du unserem Kundenservice Bescheid. Wir klären mit dem Netzbetreiber, ob du Modul 2 erhalten kannst.

Für deine bestehende Verbrauchseinrichtung vor 1. Januar 2024.

Wurde deine steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen, gilt zunächst die bestehende Regelung nach altem § 14a EnWG weiter. Dein Netzbetreiber informiert uns darüber. Wenn du möchtest, kannst du freiwillig in die neue Regelung wechseln. Allerdings arbeiten Netzbetreiber und wir als Energielieferant derzeit noch an der Umsetzung.

Sobald wir die Info vom Netzbetreiber bekommen, melden wir uns bei dir und du entscheidest: Wechsel oder kein Wechsel. Dabei kannst du zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen, je nachdem ob du einen zweiten Zähler besitzt. Hast du einmal in den neuen Paragraphen gewechselt, gibt’s leider kein Zurück mehr.

Wie schnell werden Yello und Netzbetreiber den § 14a umsetzen?

Die Neuregelung wurde erst Ende 2023 beschlossen. Seitdem arbeiten die Netzbetreiber und wir als Energielieferant daran, den neuen § 14 a für alle Kund:innen umzusetzen. Das geht leider nicht von heute auf morgen. Voraussichtlich haben alle Beteiligten die Prozesse noch im ersten Halbjahr 2024 angepasst.

Schließt du deinen Stromvertrag neu bei Yello ab, siehst du also die neuen Netzentgelte noch nicht beim Strompreis auf der Webseite und in deiner Vertragsbestätigung. Auch wenn noch nichts zu sehen ist, setzen wir die Entlastungen längstens rückwirkend zum 1. Januar 2024 um. Dir entstehen daraus keine Nachteile.

Bist du schon Kund:in bei Yello und hast eine Wärmepumpe, Wallbox, usw. bis Ende 2023 in Betrieb genommen, melden wir uns im Laufe 2024 bei dir. Sobald wir die Info vom Netzbetreiber zu deinem Gerät bekommen haben. Du brauchst dich im Moment um nichts kümmern, wir arbeiten im Hintergrund an der Umsetzung.

Zuhause sicher versorgt mit Strom und Gas

Deine Anlage bis 2023. Bestandsschutz und Übergang.

Für dein laufendes Gerät, das du bis Ende 2023 installiert hast, gibt es einige Übergangs-Regelungen. Wir hatten schon gesagt, es bleibt für dich alles wie gehabt – Stichwort Bestandsschutz. Du musst nichts tun, du kannst es aber.

Hast du ein Gerät ohne Anmeldung für § 14a alt, kannst du dich bei deinem Installationsbetrieb melden. Dieser prüft, ob dein Gerät die technischen Voraussetzungen für § 14a neu erfüllt und meldet es beim Netzbetreiber an. So wechselst du in die neue Rechtslage und kannst die niedrigeren Netzentgelte mitnehmen.

Oder du kannst mit deiner bereits im alten Paragraphen § 14a befindlichen Anlage in die Neuregelung wechseln. Aber aufpassen: Nach dem Umstieg kannst du nicht mehr zurück wechseln. Diese Möglichkeiten gibt es:

Okay - mit einer Vereinbarung

Mit § 14a Vereinbarung.

Hast du eine Anlage, die bis zum 31. Dezember 2023 ans Netz gegangen und beim Netzbetreiber angemeldet ist, gilt die alte § 14a Regelung bis Ende 2028 fort. Danach greift der neue § 14a auch für dich. Es sei denn du wechselst schon vorher und bekommst die neue Reduzierung.

Nicht Okay - ohne Vereinbarung

Ohne § 14a Vereinbarung.

Du hast eine Verbrauchseinrichtung nach § 14a, die teilnahmeberechtigt ist, aber noch keine Vereinbarung mit den Netzbetreiber? Du bist nicht verpflichtet an den neuen Regeln teilzunehmen. Aber du hast die Möglichkeit. Dafür meldet dein:e Installateur:in das Gerät einfach beim Netzbetreiber an.

Mit Nachtstrom günstiger heizen

Nachtspeicher mit § 14a.

Hiervon ausgenommen sind Nachtspeicherheizungen, denn sie werden laut neuem § 14a nicht weiter entlastet. Hast du eine bestehende, freiwillige Vereinbarung mit deinem Netzbetreiber läuft diese zu den bestehenden Konditionen weiter. Ein Wechsel ist aber nicht möglich.

Fazit § 14a EnWG: Sicherheit für dich & das Netz.

Seit 1. Januar 2024 gilt der neue § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe, Ladestation, Klimagerät und Speicher, die Strom aus dem Netz ziehen. Die neue Regelung war lange überfällig, denn der Netzbetreiber konnte bislang nicht jedes Gerät sofort ans Netz bringen. Frustrierend für dich als Verbraucher:in.

Die Novellierung bringt nun eine Win-Win Situation: Du brauchst nicht mehr auf den Start deiner Anlage zu warten und zahlst weniger Netzentgelt. Das Stromnetz hingegen wird durch die Möglichkeit der Steuerung stabilisiert und kann mehr Erneuerbare Energien flexibel managen. Klar, der Ausbau der Netze muss weitergehen.

Für die reduzierten Netzentgelte meldet dein Installationsbetrieb dein neues Gerät nur beim Netzbetreiber an, alles Weitere organisieren wir. Auch wenn du schon eine steuerbare Verbrauchseinrichtung hast, bekommen wir als Yello vom Netzbetreiber eine Info. Wir arbeiten aktuell an der Umstellung und informieren dich. Du hast keinen Nachteil, alle Entlastungen berechnen wir längstens rückwirkend zum 1. Januar 2024.


Autorin
Susanne von Yello

PS. Da wir immer wieder mal lesen, dass Strom durch das Update des § 14a rationiert würde: Nein, du brauchst keine Sorge vor Stromabschaltungen haben. Dein normaler Haushaltsstrom bleibt komplett unberührt. Es dürfen lediglich Verbrauchseinrichtungen nach § 14a gedimmt aber eben auch nicht komplett abgeschaltet werden. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in wenigen Ausnahmen erfolgen.

Wenn zum Beispiel abends viele E-Fahrzeuge gleichzeitig laden, kann es sein, dass der Netzbetreiber die Leistung deiner Wallbox kurzzeitig begrenzt. Unteres Limit sind 4,2 kW. Tests der NetzeBW haben gezeigt, dass die zeitweise Leistungsbegrenzung von den Teilnehmer:innen im Alltag gar nicht bemerkt wurde. Das Auto ist am nächsten Morgen trotzdem vollgeladen.

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